Kostenübernahme

Den privat Krankenversicherten werden die ärztlichen Honorare erstattet, sofern es sich um abrechenbare Leistungen gemäß der „Gebührenordnung für Ärzte“ und um adäquat abgerechnete Steigerungssätze handelt. Das Gleiche gilt für Beamte hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Beihilfe.

Über individuelle  Tarifbesonderheiten (niedrigere Steigerungssätze bei Postbeamtenkrankenkasse etc. oder sog. Basistarife oder Selbstbehalte), die einige ärztliche Leistungen ausklammern, müsste von Seiten der Patienten vorher informiert werden. 

Nicht privat krankenversicherten Patienten wird eine Rechnung gemäß der „Gebührenordnung für Ärzte“ gestellt. Über nicht-abrechnungsfähige Leistungen, die auf Empfehlung oder eigenen Wunsch vorgenommen werden, erfolgt eine Aufklärung durch die Praxis.

Bei Arbeitsunfällen bzw. Berufserkrankungen stehen die Berufsgenossenschaften als Kostenträger zur Verfügung.

Bundeswehrangehörigen werden die Behandlungskosten nach entsprechender Kostenübernahmeerklärung durch die Wehrbereichsverwaltung erstattet.