• Private Krankenversicherungen

Krankenversicherungen erstatten die Honorarkosten der Pulsierenden Magnetfeldtherapie auf vorherigen ärztlichen Antrag in uneinheitlicher Regelmäßigkeit bevorzugt bei solchen Krankheitsbildern, für die entsprechende „Leitlinien“ existieren.  Die Abrechnung erfolgt über eine sog. Analog-Gebührenordnungsziffer der „Gebührenordnung für Ärzte“

  • Beihilfestellen

Beihilfestellen erstatten die Kosten der Pulsierenden Magnetfeldtherapie auf vorherigen ärztlichen Antrag bei Arthrosen in Kombination mit adäquater chirurgischer Therapie. Die Abrechnungsmodalitäten entsprechen denen der Privaten Krankenversicherungen.

  • Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften erstatten die Kosten der Pulsierenden Magnetfeldtherapie auf vorherigen ärztlichen Antrag bei Knochenheilungsstörungen (verzögerte Knochenbruchheilung, Delayed Union, Pseudarthrose, Non-Union) nach Fraktur, Osteotomie und Arthrodese sowie als unterstützende Behandlung posttraumatischer Schmerzen, Lymphabflussstörungen und neurovegetativer Störungen wie CRPS (Morbus Sudeck, Sudecksche Krankheit, Algodysthrophie, komplexes regionales Schmerzsyndrom).

  • Rehabilitationsdienste

Bei fremdverschuldeten Verletzungen und Kostenerstattung durch gegnerische Versicherungen (z.B. KFZ-Haftpflichtversicherungen) sind es oftmals professionelle Rehabilitations-Dienste, die zwischen Patienten und jenen Versicherungen vermitteln und die Behandlungskostenübernahme durch Letztere garantieren.

  • Wehrbereichsverwaltungen

Bundeswehrangehörigen werden die Kosten für die Pulsierende Magnetfeldtherapie nach entsprechender Verordnung durch den Stabsarzt bei ausgewählten Indikationen ebenfalls erstattet.

  • Gesetzliche Krankenkassen

Gesetzlich Krankenversicherten werden die Behandlungskosten  nicht erstattet. Sehr seltene positive Einzelfallentscheidungen bilden die Ausnahme.